- 23.07.2026
- Zeitschrift für die Steuer- und Erbrechtspraxis (ZErb)
Haftungsbeschränkung als Steuerungsinstrument der Nachlassabwicklung – Ein abgestuftes Vorgehen zwischen Einrede, Nachlassverwaltung und Nachlassinsolvenz
Die Haftung des Erben ist im Ausgangspunkt klar geregelt; ihre praktische Handhabung ist hingegen fehleranfällig. Mit dem Erbfall tritt der Erbe kraft Gesetzes in sämtliche Rechte und Pflichten des Erblassers ein (§ 1922 Abs. 1 BGB) und haftet für die Nachlassverbindlichkeiten grundsätzlich unbeschränkt (§ 1967 BGB). Eine Beschränkung auf den Nachlass erfolgt nicht automatisch, sondern setzt aktives Handeln voraus. Die eigentliche Problematik liegt dabei weniger in eindeutig überschuldeten Nachlässen als vielmehr in den typischen Grenzfällen. In der Praxis ist die Vermögenslage zum Zeitpunkt des Erbfalls regelmäßig unklar. Vermögenswerte sind gebunden oder schwer bewertbar, Verbindlichkeiten nur teilweise bekannt. Pflichtteils- oder Steuerforderungen entstehen häufig erst im weiteren Verlauf. Der Erbe muss frühzeitig Entscheidungen mit erheblicher haftungsrechtlicher Tragweite treffen. In dieser Situation entfalten die Instrumente der Haftungsbeschränkung ihre zentrale Bedeutung. Sie dienen nicht lediglich dem Schutz des Erben, sondern strukturieren zugleich die gesamte Nachlassabwicklung. In der Praxis werden sie jedoch häufig zu spät oder ungeeignet eingesetzt. Die Folge sind typische Fehlentwicklungen wie die unkoordinierte Befriedigung einzelner Gläubiger, das Unterlassen gebotener Sicherungsmaßnahmen oder die verzögerte Einleitung eines Nachlassinsolvenzverfahrens. Solche Fehlentscheidungen führen nicht nur zum Verlust der Haftungsbeschränkung, sondern können eine eigenständige Haftung begründen. Hinzu tritt ein strukturelles Defizit der gesetzlichen Regelung. Zwar stellt das Gesetz mit den Vorschriften der §§ 1975 ff. BGB sowie den Regelungen der Insolvenzordnung ein ausdifferenziertes Instrumentarium zur Verfügung. Eine klare Entscheidungsstruktur, welches Instrument in welcher Situation vorrangig einzusetzen ist, lässt sich dem Gesetz jedoch nicht entnehmen. Die Auswahl und Kombination der Instrumente bleibt damit dem Anwender überlassen und ist in hohem Maße von praktischer Erfahrung abhängig.
Zugriff erhalten Sie mit: