• 20.10.2025
  • Zeitschrift für Wirtschafts- und Steuerstrafrecht (wistra)

Via KCanG zum systematisch zutreffenden Verständnis des § 261 Abs. 10 StGB

Der Große Senat in Strafsachen betrachtet Konsumcannabis insgesamt als Tatobjekte, wenn die erlaubten Konsummengen überschritten sind. Zu diesem Ergebnis gelangte er, indem er eine Parallele zur Geldwäsche zog. Weil dort die Einziehung als Tatobjekt jedoch nachrangig gegenüber der Einziehung als Tatertrag ist, forscht der Autor nach den hinter diesen Erwägungen stehenden systematischen Grundlagen. Dabei grenzt er den Ertrag aus Vortaten gegenüber dem Ertrag aus der Geldwäsche als Anschlussdelikt ab und entwickelt Lösungen für Konstellationen völliger wie teilweiser Identität des Ertrags aus der Vortat und dem Objekt der Geldwäsche und skizziert dabei den Anwendungsbereich von § 261 Abs. 10 Satz 1 StGB.

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Zeitschrift für Wirtschafts- und Steuerstrafrecht (wistra)
Quelle: Fundstelle:
  • wistra 2025, 402-411
Autoren:
  • Folker Bittmann