- 22.07.2026
- Strafverteidiger Forum (StraFo)
Über den Umgang mit informierten Zeugen
Zeugen, die durch einen anwaltlichen Beistand beraten und begleitet werden, stellen das Gericht bei der Sachverhaltsaufklärung und Beweiswürdigung sowie die Verteidigung, die gegen belastende Aussagen ankämpfen muss, vor besondere Herausforderungen. Die in der Praxis drängenden Fragen betreffen in erster Linie das Akteneinsichtsrechts des Beistandes sowie die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Aussagen eines informierten Zeugen. Eng mit diesem Problemkreis verbunden ist die Frage, ob und wieweit Interna des Mandatsverhältnisses zwischen Zeugen und ihren anwaltlichen Beiständen Gegenstand der Beweisaufnahme sein können, um eine Beeinflussung der Aussage durch Aktenkenntnis aufklären zu können. Das Gesetz räumt dem „normalen“ Zeugen das Recht auf Hinzuziehung eines Beistandes ohne weitere Voraussetzungen ein. Gleiches gilt für Zeugen, die mutmaßlich Geschädigte einer Straftat sind (sog. Opferzeugen). Lediglich im Falle der Beiordnung muss eine besondere Schutzbedürftigkeit vorliegen, die sich aus in der Person des Zeugen liegenden Gründen oder aus dem Gegenstand des Verfahrens ergeben kann (§§ 68b Abs. 2, 397a Abs. 1, 406h Abs. 3 und 4 StPO). Das Recht auf Hinzuziehung eines Beistandes entspricht dem Gebot fairer Verfahrensgestaltung, das auch gegenüber Zeugen und erst recht gegenüber mutmaßlichen Opfern einer Straftat gilt. Es ist elementare Bedingung für die Wahrnehmung der prozessualen Rechte von (Opfer-)Zeugen. Ungeachtet der Legitimität des Zeugen- bzw. Verletztenbeistandes besteht die Gefahr, dass die Aussage nicht unbeeinflusst und authentisch, sondern nach anwaltlichem Zeugencoaching an den Akteninhalt angepasst und interessengeleitet ist. Nicht ohne Grund ist die durch den anwaltlichen Beistand vermittelte Aktenkenntnis des (Opfer-)Zeugen in Anknüpfung an die berühmte Untersuchung von Peters als moderne Fehlerquelle des Strafprozesses bezeichnet worden.
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