- 10.02.2026
- Praxis Internationale Steuerberatung (PIStB)
Auslandsimmobilie: Der Finca-Fall in der Beratungspraxis – neue Leitlinien des FG Düsseldorf
Zahlreiche Fälle, bei denen deutsche Gesellschafter über eine spanische Kapitalgesellschaft eine Finca erwerben, die ausschließlich als deren Ferienimmobilie genutzt wird (sog. Finca-Fall), beschäftigen seit mehr als fünfzehn Jahren die Finanzverwaltung, Steuerberatungspraxis und Finanzgerichtsbarkeit. Dabei stehen auch verdeckte Gewinnausschüttungen und das Steuerstrafrecht im Fokus. Das FG Düsseldorf hat sich nunmehr in drei Urteilen, die denselben Fall betrafen, zur Besteuerung der vGA und steuerstrafrechtlichen Fragen deutlich positioniert (FG Düsseldorf 5.9.25, 10 K 2609/20, 10 K 2605/20 E, 10 K 2606/20 E). Die drei überzeugenden Urteile des FG Düsseldorf sorgen für wichtige Klarstellungen. Die unentgeltliche ganzjährige Überlassung einer Ferienimmobilie führt zu einer vGA i. S. v. § 20 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 EStG, wenn der Gesellschafter tatsächlich die Nutzungsmöglichkeit hat. Abkommensrechtlich sind diese Vorteile als „andere Einkünfte“ zu qualifizieren, sofern der Quellenstaat – hier Spanien – keine Dividende annimmt. Die Höhe der vGA bemisst sich nach der Kostenmiete. Dabei sollen auch die Eigenkapitalkosten und zusätzlich ein angemessener Gewinnaufschlag berücksichtigt werden. Die Finca-Struktur erfüllt i. d. R. nach richtiger Ansicht des FG Düsseldorf weder den Tatbestand einer Steuerhinterziehung noch den einer leichtfertigen Steuerverkürzung. Das hat auch für die Festsetzungsverjährung Folgen. Ob die vGA beim Gesellschafter einer begünstigten oder der tariflichen Besteuerung unterworfen wird, hängt maßgeblich vom materiellen Korrespondenzprinzip ab.
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