- 14.07.2025
- Mietrecht kompakt (MK)
Modernisierung: Mieterhöhung nach energetischer Modernisierung: Das sind die Begründungsanforderungen
Hat der Vermieter Modernisierungsmaßnahmen i. S. v. § 555b Nr. 1, 3, 4, 5 oder 6 BGB durchgeführt, kann er die Miete durch Erklärung in Textform erhöhen, §§ 559 Abs. 1 S. 1, 559b Abs. 1 S. 1 BGB. In der Erklärung muss er u. a. erläutern und (im Streitfall i. d. R.) beweisen, dass und weshalb es sich bei seiner Maßnahme um eine Modernisierung handelt. Das kann bei energetischen Modernisierungsmaßnahmen schwierig sein. Die Schwierigkeiten beginnen mit dem Begriff der „Endenergie“, deren „nachhaltige“ Einsparung erläutert werden muss. Mehrere Fälle aus Bremen geben dem BGH Gelegenheit, „Licht“ in die Sache zu bringen.
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