- 15.09.2025
- Zeitschrift für das gesamte Familienrecht (FamRZ)
Wehrrechtlicher Rechtsschutz gegen sexuelle Untreue in der Ehe
Das Gesetz über die Rechtsstellung der Soldaten [SG] verpflichtet in dessen § 12 S. 2 dazu, „die Rechte des Kameraden zu achten“. Das BVerwG hat hier abermals bekräftigt, dass es den Seitensprung mit der Ehefrau eines Kameraden als disziplinarisch erhebliche Rechtsverletzung ansieht. Damit konserviert das BVerwG eine Vorstellung von sexueller Treue als ehelicher Rechtspflicht, die sich weder auf § 1353 BGB stützen lässt noch mit Art. 6 Abs. 1 GG und Art. 8 EMRK vereinbar wäre. Die Kluft zwischen Wehrrecht und Familienrecht wird zusehends größer.
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