• 24.04.2026
  • juris PraxisKommentar Straßenverkehrsrecht

Freymann/Wellner/Trésoret, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, § 7 StVO Benutzung von Fahrstreifen durch Kraftfahrzeuge Rn. 45.1 (Stand: 14.04.2026)

Das OLG Hamm hat für den innerstädtischen Verkehr entschieden, dass dann, wenn allein der Fahrstreifenwechsel eines Pkw im unmittelbaren räumlichen und zeitlichen Zusammenhang zur Kollision mit einem Fahrzeug in der Spur feststeht, in die gewechselt wird, der Anscheinsbeweis nur für einen Verstoß des Spurwechslers gegen § 7 Abs. 5 Satz 1 StVO , nicht aber für einen Verstoß des Auffahrenden gegen die §§ 4 Abs. 1 oder 3 Abs. 1 StVO spricht ( OLG Hamm, Beschl. v. 03.12.2025 - I-7 U 49/25 m. Anm. Wenker, jurisPR-VerkR 7/2026 Anm. 1 ).
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Quelle: Fundstelle:
  • jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 3. Aufl., § 7 StVO Benutzung von Fahrstreifen durch Kraftfahrzeuge Rn. 45.1
Autoren:
  • Christian Feskorn