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Anmerkung zu:AG Flensburg, Beschluss vom 27.02.2023 - 480 Gs 261/23
Autor:Dr. Gunnar Greier, LOStA
Erscheinungsdatum:30.05.2023
Quelle:juris Logo
Normen:§ 127 StGB, § 5 ZollVG, § 30b BtMG 1981, Art 10 GG, § 138 StGB, § 99 StPO, § 100 StPO, § 29 BtMG 1981, § 94 StPO, § 98 StPO, § 39 PostG 1998
Fundstelle:jurisPR-StrafR 9/2023 Anm. 1
Herausgeber:Dr. Mayeul Hiéramente, RA und FA für Strafrecht
Zitiervorschlag:Greier, jurisPR-StrafR 9/2023 Anm. 1 Zitiervorschlag

Verwertungsverbot für unter Verstoß gegen das Postgesetz erlangte Beweismittel



Leitsätze

1. Der Inhalt einer Postsendung, welche unter Verstoß gegen die Vorschriften des PostG in die Hände der Ermittlungsbehörden gelangt ist, ist als Beweismittel im Strafverfahren grundsätzlich unverwertbar.
2. Anderes kann allenfalls dann gelten, wenn im Rahmen einer Gesamtabwägung der Verstoß deutlich geringer wiegt als das Interesse an einer effektiven Strafverfolgung.



A.
Problemstellung
In den letzten Jahren hat der Handel mit inkriminierten Gütern erheblich an Bedeutung gewonnen. Im Fokus stehen dabei insbesondere die weitreichenden Möglichkeiten eines anonymisierten An- und Verkaufs unter Nutzung von Onlineplattformen, digitalisierter Zahlungsmethoden und Lieferungen per Post. Mit einem potentiellen Entdeckungsrisiko verbundene persönliche Kontakte können dabei weitestgehend vermieden werden, z.B. durch Nutzung von Paketstationen zur Paketaufgabe und als Lieferadresse. Die regelmäßig gegen Betreiber und Nutzer einschlägiger Foren geführten Ermittlungs- und Strafverfahren belegen die wachsende Bedeutung des Themas. Das oft international ausgerichtete Deliktsphänomen treibt auch den Gesetzgeber zunehmend um. Neben Änderungen im materiellen und prozessualen Strafrecht, etwa der Einführung des § 127 StGB und der Neufassung der §§ 99, 100 StPO, erfolgte in diesem Kontext im Jahr 2021 auch eine Modifikation des Postgesetzes. Hintergrund war die Erkenntnis, dass oft die Mitarbeitenden von Postunternehmen in Kontakt mit strafrechtlich relevanten Sendungen kamen, eine Meldung an die zuständigen Behörden ihnen aber nicht möglich war, anders als etwa im Zollbereich, § 5 Abs. 1 ZollVG. Mitteilungen an die Strafverfolgungsbehörden waren gemäß § 39 Abs. 3 Satz 4 PostG nur in den – praktisch kaum relevanten – Fällen des § 138 StGB zulässig. Dem wollte der Gesetzgeber durch die Einführung des § 39 Abs. 4a PostG entgegentreten. Danach haben Postbedienstete Sendungen, über deren Inhalt sie sich nach dem Postgesetz zulässig Kenntnis verschafft haben, den Strafverfolgungsbehörden vorzulegen, wenn ein Anfangsverdacht für bestimmte, als phänomentypisch eingestufte Delikte – z.B. Verstoß gegen die §§ 29 bis 30b BtMG – vorliegt. Zulässig ist dabei die Kenntnisnahme des Inhalts von Postsendungen oder den näheren Umständen des Postverkehrs und die Weitergabe dieser Informationen gemäß § 39 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 bis 4 PostG nur zur Prüfung der Einhaltung der Tarifregelungen, zur Sicherung beschädigter Sendungen, zur Ermittlung des Empfängers bzw. Absenders und zur Abwendung körperlicher Gefahren, die von einer Postsendung für Personen und Sachen ausgehen. Die zu besprechende Entscheidung des AG Flensburg gibt Anlass, die Gesetzesänderung näher zu betrachten.


B.
Inhalt und Gegenstand der Entscheidung
Der Sachverhalt der Entscheidung des Ermittlungsrichters ist ebenso praxisnah wie einfach. Ein Zusteller der Deutschen Post bemerkte eine an den Beschuldigten gerichtete, stark nach Cannabis riechende Briefsendung und übergab die Sendung einem Polizeibeamten. Bei der folgenden Öffnung der Sendung durch die Polizei wurden sieben Tütchen mit insgesamt 21g Cannabis aufgefunden. Die Staatsanwaltschaft leitete ein Ermittlungsverfahren gegen den Beschuldigten ein und beantragte bei dem zuständigen Ermittlungsrichter die Bestätigung der Beschlagnahme der als Beweismittel aufgefundenen Betäubungsmittel. Diesen Antrag lehnte das AG Flensburg ab. Eine Postbeschlagnahme gemäß § 99 StPO komme nicht in Betracht, da sich der Brief nicht mehr im Herrschaftsbereich des Postdienstleisters befinde. Zudem hätten die Voraussetzungen einer Postbeschlagnahme nicht vorgelegen, da der Anfangsverdacht sich gerade erst durch die unter Verstoß gegen das Post- und Briefgeheimnis vorgenommene Beweiserhebung, wohl die Öffnung der Sendung, ergeben habe. Eine nachträgliche Legalisierung dieses Vorgehens durch Anordnung der Beschlagnahme lehnte das Gericht ab und verwies insoweit auf die Entscheidung des OLG Koblenz vom 12.06.2017 (1 OLG 4 Ss 173/15 hierzu Lampe, jurisPR-StrafR 20/2017 Anm. 4). Eine Bestätigung der Beschlagnahme sei auch nicht gemäß den §§ 94, 98 StPO möglich, da § 99 StPO insoweit vorgehe und Beweismittel, die unter Verletzung des Postgeheimnisses erlangt wurden, grundsätzlich nicht verwertbar seien. Ein solcher Verstoß liege vor, da die Voraussetzungen einer der in § 39 Abs. 4 PostG oder § 39 Abs. 4a PostG geregelten Ausnahmen von der Pflicht zur umfassenden Wahrung des Postgeheimnisses nicht vorlägen. Zwar könne gemäß § 39 Abs. 4a Nr. 1 PostG der Anfangsverdacht einer Straftat gemäß § 29 BtMG den Strafverfolgungsbehörden gemeldet werden, dies gelte aber nur, wenn zuvor zulässig nach § 39 Abs. 4 PostG vom Inhalt der Sendung Kenntnis erlangt worden sei. Daran fehle es hier, denn die Sendung sei weder geöffnet worden, noch hätten die Voraussetzungen dafür vorgelegen. Dieser Verstoß stehe einer Verwertung entgegen, da bei der Tat nur geringeren Unrechtsgehalts und der eher geringen Menge Cannabis von einem Eigengebrauch auszugehen sei und andererseits ein erheblicher Verstoß gegen § 99 StPO und § 39 PostG vorliege. Der Kernbereich von Art. 10 GG sei verletzt und die Sendung unter Verstoß gegen den in § 100 StPO normierten Richtervorbehalt geöffnet worden.


C.
Kontext der Entscheidung
Auf den ersten Blick scheint die Entscheidung schlüssig, bei näherer Betrachtung der einschlägigen Normen sind indes Zweifel angebracht. Sicher liegt die Entscheidung auf der Linie der Rechtsprechung bis zur Einführung des § 39 Abs. 4a PostG, die nur in Ausnahmefällen eine Durchbrechung des Postgeheimnisses als zulässig ansah. Ob die Folgerungen aber auch nach der dargestellten Gesetzesänderung zutreffen, erscheint fraglich und wohl nur durch einen Blick in das Gesetzgebungsverfahren zu beantworten.
Die Einführung von § 39 Abs. 4a PostG geht auf den Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Strafverfolgung hinsichtlich des Handels mit inkriminierten Gütern unter Nutzung von Postdienstleistern (BR-Drs. 106/20) zurück, den Hessen im März 2020 in den Bundesrat eingebracht hatte. Ziel war die Einführung einer zuvor fehlenden eigenständigen, den Belangen der Strafverfolgung verpflichteten Mitwirkungspflicht der Postbediensteten. Ausgehend von der Erkenntnis, dass Postdienstleister nach damals geltender Rechtslage nur in den eng begrenzten Fällen des § 138 StGB zur Mitteilung von strafrechtlich relevanten Zufallsfunden verpflichtet und berechtigt seien, wurde die Einführung einer Erlaubnis zur Mitteilung an die Strafverfolgungsbehörden vorgeschlagen, soweit der Inhalt von Sendungen gemäß § 39 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 PostG (beschädigte Sendung) oder Nr. 3 (Ermittlung von Absender/Empfänger) zur Kenntnis gelangt war. Eine Möglichkeit der Weitergabe auch von gemäß § 39 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 PostG (Abwendung von körperlichen Gefahren) erlangter Kenntnisse des Inhalts war in dem Gesetzentwurf zunächst nicht enthalten. Nach der Begründung ging man in diesen Fällen bereits nach altem Recht von der Möglichkeit aus, Postdienstleister könnten gefährliche Güter, etwa aufgefundene Betäubungsmittel, zur Gefahrenabwehr an die Polizei übergeben. Diese könne dann zwar nicht die Betäubungsmittel, wohl aber den adressierten Umschlag der Postsendung als Grundlage eines Anfangsverdachts nehmen und eine Postbeschlagnahme veranlassen, um so den Zugriff auch auf den Inhalt zu rechtfertigen (BR-Drs. 106/20, S. 3). Die Vorlage wurde im Beratungsverfahren des Bundesrates durch die Ausschüsse dahingehend geändert, dass auch bei Kenntniserlangung zur Abwendung von körperlichen Gefahren (§ 39 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 PostG) die Durchbrechung des Postgeheimnisses zugelassen werden sollte (BR-Drs. 106/1/20). Zur Begründung wurde klargestellt, dass diese Änderung erforderlich sei, da ansonsten im normalen Postbetrieb eindeutig – etwa aufgrund deutlichen Betäubungsmittelgeruchs oder des äußeren Erscheinungsbildes – auffällige Sendungen nicht aussortiert und den Strafverfolgungsbehörden vorgelegt werden könnten. Diese Fallgruppe mache jedoch ca. 99 Prozent des einschlägigen Aufkommens aus. In die dem Bundestag zugeleitete Fassung des Entwurfs wurde dieser nur für das Plenum vorgesehene Passus indes nicht aufgenommen, in die Bundestagsdrucksache fand die Erweiterung des Entwurfs auch auf § 39 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 PostG nebst der entsprechenden Begründung keinen Eingang.
Die Bundesregierung unterstützte den Gesetzentwurf in ihrer Stellungnahme grundsätzlich, die Einführung einer vom Bundesrat vorgeschlagenen Ordnungswidrigkeit bei Nichteinhalten der Meldepflicht, die letztlich auch nicht eingeführt wurde, sah man indes kritisch (BT-Drs. 19/20347, Anlage 2). Aus „rechtsförmlichen Gründen“ wurde die Aufnahme aller Fälle der Kenntniserlangung i.S.d. § 39 Abs. 4 Satz 1 PostG vorgeschlagen, der Umfang also entsprechend der Ausschussempfehlung des Bundesrats erweitert. In der Begründung führte die Bundesregierung aus, die Verpflichtung zur Mitteilung an die Strafverfolgungsbehörden betreffe die in rechtmäßiger Weise durch Öffnung von Postsendungen erlangte Kenntnis des Inhalts, andere Erkenntnismöglichkeiten wurden nicht genannt, auch die ergänzende Begründung der Ausschüsse des Bundesrates wurde nicht aufgenommen. Das Gesetz wurde in der Form des erweiterten Vorschlags beschlossen und trat am 18.03.2021 in Kraft.
Auf dieser Grundlage sind nun die Kernaussagen des Beschlusses zu hinterfragen. Zutreffend ist die Annahme, die Sendung befinde sich nicht mehr im Bereich des Postdienstleisters, so dass die §§ 99, 100 StPO nicht einschlägig seien. Das bei der Postbeschlagnahme vorgesehene zweistufige Verfahren mit einer Postbeschlagnahme auf der ersten Stufe und einer etwaigen Beschlagnahme gemäß den §§ 94, 98 StPO nach Sichtung der Postsendung und Annahme einer Beweisrelevanz auf der zweiten Stufe war nicht mehr einzuhalten. Weniger überzeugend ist hingegen die Aussage, die Voraussetzungen des § 39 Abs. 4a Nr. 1 PostG hätten nicht vorgelegen und somit liege ein Verstoß gegen das Postgesetz vor. Das Gericht begründet seine Annahme mit dem Argument, weder sei die Sendung bereits bei Übergabe an die Polizei geöffnet worden, noch hätten die Voraussetzungen für eine Öffnung vorgelegen. Unstreitig hat erst die Polizei die Sendung geöffnet, dies wäre aber nur dann als ein Verstoß gegen § 39 PostG zu werten, wenn schon der Postbedienstete – und nicht erst der auch zur Gefahrenabwehr tätige Polizeibeamte – bei potentiell gefährlichen Inhalten zu einer Öffnung verpflichtet wäre. Eine derartige Verpflichtung lässt sich dem Wortlaut des § 39 PostG jedoch nicht entnehmen. Die Vorschrift des § 39 Abs. 3 Satz 1 PostG untersagt es Postbediensteten, sich über das erforderliche Maß hinaus Kenntnis vom Inhalt einer Postsendung zu verschaffen. Eine Ausnahme sieht § 39 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 PostG vor, soweit dies erforderlich ist, um körperliche Gefahren abzuwenden, die von der Postsendung für Personen ausgehen. Wie sich der Postbedienstete diese Kenntnis verschafft, ist im Gesetz nicht geregelt. Eine zwingende Öffnung zur Kenntniserlangung ist auch nicht den unterschiedlichen Begründungen im parlamentarischen Beratungsprozess zur Einführung des § 39 Abs. 4a PostG zu entnehmen. Zwar wird hier an einigen Stellen auf geöffnete Sendungen Bezug genommen, die nach der Ausschussberatung modifizierte Begründung des Bundesrates nimmt indes ausdrücklich den Fall der durch Betäubungsmittelgeruch auffallenden Sendung auf. Die Öffnung dürfte zwar der sicherste Weg zur Kenntniserlangung sein, auch mit Blick auf die Verhältnismäßigkeit wäre davon aber abzusehen, wenn andere – weniger eingriffsintensive – Wege zur Kenntniserlangung bestehen. Dies war im vorliegenden Fall gegeben, denn die Sendung roch eindeutig nach Cannabis. Durch die Geruchswahrnehmung im Umgang mit der Sendung hat sich der Postbedienstete Kenntnis vom Inhalt der Sendung verschafft, einer Öffnung bedurfte es nicht. Überdies geht von verbotenen Betäubungsmitteln eine körperliche Gefahr für Personen aus (so auch schon der Hinweis bei Weisser, wistra 2020, 15, 16), die Voraussetzungen einer Durchbrechung des Postgeheimnisses gemäß § 39 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 PostG waren somit erfüllt. Da der Postbedienstete nun in zulässiger Weise Kenntnis davon hatte, dass Betäubungsmittel per Post versendet werden, lagen zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für eine strafbare Handlung gemäß § 29 Abs. 1 BtMG vor. Dies begründete die Pflicht zur unverzüglichen Vorlage an die zuständige Strafverfolgungsbehörde zur Nachprüfung gemäß § 39 Abs. 4a Abs. 1 Nr. 1 PostG. Der Polizeibeamte war in dieser Situation berechtigt, die ihm zur Gefahrenabwehr gemäß § 39 Abs. 4 Nr. 4 PostG übergebene Sendung zur Prüfung der weiteren erforderlichen Gefahrenabwehrmaßnahmen zu öffnen. Die Gesetzesbegründung legt nahe, dass in diesen Fällen nach altem Recht die Polizei eine Postbeschlagnahme des nicht gefährlichen Teils der Sendung – in der Regel des Briefumschlags – hätte herbeiführen sollen, nur der gefährliche Teil durfte ja durch den Postdienstleister übergeben werden. Nach der neuen Rechtslage hat die Polizei neben dem Aspekt der Gefahrenabwehr in diesen Fällen aber auch gemäß § 39 Abs. 4a Nr. 1 PostG zulässig zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Katalogtat erlangt. Um dem nachzugehen, ist auch die Kenntnisnahme vom Inhalt der im Einklang mit den Regelungen des Postgesetzes übergebenen Sendung zulässig. Da sich die Sendung wegen der Herausgabe durch den Postdienstleister nicht mehr im Postverkehr befindet, kommt eine Postbeschlagnahme nicht in Betracht, vielmehr ist eine Beschlagnahme gemäß den §§ 94, 98 StPO herbeizuführen. Befinden sich Sendungen hingegen noch im Gewahrsam des Postdienstleisters, etwa in zentral eingerichteten Stellen zur Adressermittlung, wäre vor der Entgegennahme durch die Polizei eine Postbeschlagnahme zu erwirken.
Im konkreten Fall hätte die Polizei die Öffnung der nach Cannabis riechenden Sendung mit Blick auf den auch schon ohne Öffnung zu begründenden Anfangsverdacht bis zur Herbeiführung einer gerichtlichen Entscheidung auch zurückzustellen können. Gründe der Gefahrenabwehr dürften eine sofortige Öffnung nicht erforderlich gemacht haben. Unzulässig war das polizeiliche Vorgehen aus den dargestellten Gründen jedoch nicht.
Die Annahme des vom Amtsgericht angenommenen Beweisverwertungsverbots erscheint daher mangels Verstoßes gegen § 39 PostG diskussionswürdig. Zumindest hätte das Gericht die gesetzgeberische Entscheidung zur Durchbrechung des Postgeheimnisses zum Zwecke der Strafverfolgung bestimmter Taten in die Abwägung deutlicher einbeziehen müssen.


D.
Auswirkungen für die Praxis
Der Fall zeigt, dass sowohl die Postbediensteten als auch die mit der Sache befassten Angehörigen der Strafverfolgungsbehörden gut beraten sind, die Besonderheiten des Einzelfalls und die tragenden Gründe für das gewählte Vorgehen klar und nachvollziehbar zu dokumentieren. Nur so wird die Subsumtion unter die in Betracht kommenden Ermächtigungsgrundlagen und damit auch die Einschätzung etwaiger Verwertungsfragen im Nachhinein möglich sein.



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