Laut Bundesregierung ist das deutsche Arzneimittelpreisrecht infolge eines Urteils des EuGH vom 19.10.2016 aufgrund des Anwendungsvorranges des Unionsrechts nicht auf Versandapotheken mit Sitz in einem anderen EU-Mitgliedstaat anwendbar.
Wie die Bundesregierung in ihrer Antwort (BT-Drs. 19/11784 – PDF, 255 KB) auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Die Linke (BT-Drs. 19/11398 – PDF, 163 KB) weiter ausführt, bleiben die in Deutschland ansässigen (Versand-)Apotheken an die für sie weiterhin geltenden Vorschriften zum einheitlichen Apothekenpreis für verschreibungspflichtige Arzneimittel gebunden.
juris-Redaktion
Quelle: hib - heute im bundestag Nr. 833 v. 29.07.2019