Der VGH Mannheim hat entschieden, dass der Windpark auf der Gemarkung der Gemeinde Straubenhardt mit elf Windkraftanlagen errichtet werden darf.
In den Eilverfahren wandten sich die Gemeinde Dobel und ein privater Grundstückseigentümer gegen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung eines Windparkes mit elf Windkraftanlagen auf der Gemarkung der Nachbargemeinde Straubenhardt. Die Antragsteller machten jeweils zahlreiche Verstöße gegen formelles und materielles Recht geltend. So rügte die Gemeinde Dobel insbesondere Verstöße gegen ihre gemeindliche Selbstverwaltungsgarantie (z.B. wegen einer Gefährdung ihrer Existenz als Tourismusstandort). Der private Grundstückseigentümer beanstandete u.a., dass er durch den Betrieb der Anlagen unzumutbaren Geräuschimmissionen ausgesetzt sei. Beide machten zudem Fehler bei der Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung geltend.
Das Verwaltungsgericht hatte die Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt.
Der VGH Mannheim hat die Beschwerden gegen die zwei Eilrechtsbeschlüsse des VG Karlsruhe zurückgewiesen.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs stellen inhaltliche Mängel einer durchgeführten Umweltverträglichkeitsprüfung keine Verfahrensmängel dar, auf die sich drittbetroffene Private oder Nachbargemeinden berufen können. Die weiter geltend gemachten Fehler bei der Öffentlichkeitsbeteiligung, auch in Bezug auf die Absage eines zunächst anberaumten zweiten Erörterungstermines, lägen nicht vor. Auch sei eine Verletzung von Beteiligungsrechten Dritter insoweit nicht rügbar. Ferner sei – auch unter Berücksichtigung eines nachgereichten Gutachtens nach Maßgabe des inzwischen anwendbaren sog. Interimsverfahrens – nicht zu erwarten, dass von den Windkraftanlagen für die Nachbarschaft unzumutbare Schallbelastungen ausgehen könnten. Die Gemeinde Dobel werde nicht in ihrer Planungshoheit oder ihrem Selbstgestaltungsrecht verletzt. Die Gemeinde habe insbesondere kein Abwehrrecht gegen die bloße Sichtbarkeit von Windkraftanlagen, da ein Recht auf eine ungestörte Aussicht – auch an Tourismusstandorten – nicht bestehe.
Die Beschlüsse sind unanfechtbar.
juris-Redaktion
Quelle: Pressemitteilung des VGH Mannheim Nr. 5/2019 v. 30.01.2019