Das SG Karlsruhe hat entschieden, dass einem Betroffenen für die Wahrnehmung eines Gerichtstermines, zu dem das persönliche Erscheinen angeordnet war, nicht die Mehrkosten für eine 5-Personen-Tageskarte erstattet werden.
Der Antragsteller nahm an der mündlichen Verhandlung des Sozialgerichts in seinem Rechtsstreit wegen Feststellungen nach dem Schwerbehindertenrecht teil. Hierzu war sein persönliches Erscheinen angeordnet. Nachfolgend machte er die Entschädigung geltend für PKW-Fahrten von seiner Wohnung zum Bahnhof und zurück sowie für die Bahnfahrt nach Karlsruhe und zurück. Dazu legte er die Tageskarte eines Verkehrsverbundes vor, die die gleichzeitige Benutzung von bis zu fünf Personen erlaubte. Die Kostenbeamtin entschädigte die mit dem PKW zurückgelegten Fahrtstrecken in beantragter Höhe, im Übrigen jedoch nur die Kosten für eine für eine Person gültige Tageskarte.
Das SG Karlsruhe hat entschieden, dass dem Antragsteller keine höhere Entschädigung zusteht.
Nach Auffassung des Sozialgerichts hat der Antragsteller nach den gesetzlichen Bestimmungen Anspruch auf Entschädigung allein der durch die Wahrnehmung des Gerichtstermines objektiv erforderlich gewesenen Fahrtkosten. In diesem Zusammenhang sei auch die im Kostenrecht geltende Kostenminimierungspflicht zu beachten. Objektiv erforderlich gewesen seien danach neben den Aufwendungen für die PKW-Fahrten nur die Kosten für eine Tageskarte für eine Person. Die Mehrkosten für eine 5-Personen-Tageskarte habe der Antragsteller deshalb selbst zu tragen; insoweit bestehe kein Entschädigungsanspruch gegen die Staatskasse.
juris-Redaktion
Quelle: Pressemitteilung des SG Karlsruhe v. 25.01.2019