Der Deutsche Anwaltverein (DAV) hat zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts des Bundesministeriums für Finanzen Stellung genommen.
Der DAV begrüßt das Vorhaben im Grundsatz und macht einzelne Verbesserungsvorschläge, mit dem Ziel, ein einfaches, schnelles und effektives Entschädigungsrecht zu erhalten, das weitere Belastungen der Betroffenen weitgehend reduziert.
Insbesondere
• hält der DAV die in § 14 Abs. 2 vorgenommene regelbeispielhafte Aufzählung von Straftatbeständen zur Bestimmung einer entschädigungsrechtlich erheblichen psychischen Gewalttat für unzureichend und regt an, die Frage der Voraussetzungen der Leistungserbringung stärker an den Schädigungsfolgen beim Leistungsempfänger zu orientieren.
• regt der DAV an, für die Opfer von Gewalttaten einen Rechtsanspruch auf eine für diese kostenfreie, zeitnahe anwaltliche Erstberatung als Schnelle Hilfe zu kodifizieren.
• hält der DAV in den Fällen monatlicher Entschädigungszahlungen die Regelungen des allgemeinen Verwaltungsrechts für die Überprüfung von Entscheidungen für ausreichend.
• regt der DAV an, eine folgenunabhängige Anerkennung des Sonderopfers beziehungsweise des erlittenen Unrechts seitens der staatlichen Institutionen einzuführen.
• regt der DAV an, den Tatbestand der Versagung oder der Entziehung von Leistungen mangels Anzeigenerstattung gemäß § 19 Abs. 2 SGB XIV-E näher auszugestalten und zu begrenzen.
Weitere Informationen
Stellungnahme des DAV Nr. 2/2019 v. 15.01.2019 (PDF, 271 KB)
juris-Redaktion
Quelle: Pressemitteilung des DAV v. 15.01.2019