Der VGH München hat in einem vollstreckungsrechtlichen Beschwerdeverfahren zwischen der Deutschen Umwelthilfe und dem Freistaat Bayern eine Vorlage zum EuGH beschlossen bei der es um die Frage geht, ob die von der Deutschen Umwelthilfe beantragte Anordnung einer Zwangshaft gegenüber staatlichen Amtsträgern zur Durchsetzung einer rechtskräftigen Gerichtsentscheidung unionsrechtlich möglich oder geboten ist.
Hintergrund des Vollstreckungsverfahrens ist ein rechtskräftiges Urteil des VG München aus dem Jahr 2012 zur Fortschreibung des Luftreinhalteplans für die Stadt München. Wegen der bislang nicht erfolgten Umsetzung wurden auf Antrag der Deutschen Umwelthilfe vom VG München in mehreren Verfahren Zwangsgelder gegenüber dem Freistaat Bayern angedroht und festgesetzt. Im aktuellen Beschwerdeverfahren möchte die Deutsche Umwelthilfe erreichen, dass statt einer erneuten Zwangsgeldfestsetzung nunmehr Zwangshaft gegenüber den verantwortlichen staatlichen Amtsträgern angeordnet wird.
Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes bedarf es hierfür einer Klärung durch den EuGH, da das nationale Recht die gerichtliche Verhängung von Zwangshaft gegenüber Amtsträgern nicht vorsieht. Nach einem Urteil des EuGH vom 19.11.2014 (C-404/13) seien die Gerichte der Mitgliedstaaten jedoch verpflichtet, gegenüber der nationalen Behörde "jede erforderliche Maßnahme zu erlassen", um die Einhaltung der europäischen Luftreinhalterichtlinie (RL 2008/50/EG) sicherzustellen. Ob dies auch die vorliegend beantragte Anordnung von Zwangshaft umfasse, wenn Zwangsgelder zuvor fruchtlos waren und auch künftig keinen Erfolg versprechen, sei unklar und soll nun im Wege der Vorlage durch den EuGH geprüft werden.
juris-Redaktion
Quelle: Pressemitteilung des VGH München v. 20.11.2018