Dokumentansicht

Um ein Dokument zur Ansicht aufzurufen, klicken Sie das gewünschte Dokument in der Trefferliste an.

Je nach aufgerufenem Dokumenttyp erhalten Sie unterschiedliche Inhalte, die weiter unten für die wesentlichen Dokumenttypen erläutert sind.

Die Dokumentansicht selbst gliedert sich zunächst in drei wesentliche Kernbereiche:

  • auf der linken Seite wird bei verschiedenen Dokumenttypen (Vorschriften, Kommentare, Handbücher, Lexika etc.) ein Inhaltsverzeichnis angezeigt
  • in der Mitte wird der Dokumentinhalt angezeigt
  • auf der rechten Seite finden Sie den Bereich, in dem Ihre persönlichen, zum Dokument hinterlegten, Notizen und ähnliche Dokumente angezeigt werden

Die beiden äußeren Bereiche lassen sich stufenlos vergrößern oder verkleinern. Klicken und halten Sie dazu mit der linken Maustaste auf die entsprechenden Trennstriche und ziehen Sie mit der Maus nach links oder rechts.

Die Randbereiche lassen sich komplett ausblenden, um einen besseren Fokus auf den Lesebereich eines Dokumentes zu erhalten.

Klicken Sie hierzu auf das entsprechende Symbol (hier oben links) in dem auszublendenden Bereich.

Zum Wiedereinblenden eines verborgenen Bereiches klicken Sie auf die entsprechende Lasche, im nachfolgenden Beispiel zum Ausklappen des Inhaltsverzeichnisses.

Die gewählten Einstellungen werden nur sitzungsbezogen gespeichert.

Klicken Sie, um zum vorherigen oder nächsten Treffer zu gelangen, oben rechts auf die Pfeile, dann bewegen Sie sich auf die Trefferliste bezogen.

Klicken Sie auf die Pfeile oberhalb der Dokumentansicht, blättern Sie abhängig vom angezeigten Dokumenttyp innerhalb einer Vorschrift, eines Heftes oder innerhalb eines Werkes vor und zurück.

Um direkt zur Trefferliste zurück zu gelangen, klicken Sie bitte oben links direkt unterhalb der Suchzeile auf .

Die Inhalte der wesentlichen Dokumenttypen sind:

Rechtsprechung:

Der Kurztext einer Entscheidung besteht aus den bibliographischen Angaben, gegebenenfalls einer Titelzeile, einem Leitsatz und/oder Orientierungssatz, darüber hinaus aus der Angabe von Fundstellen, von Verfahrensgängen sowie von Passiv- und Aktivzitierungen.

Im Dokumentkopf finden Sie die „Bibliographischen Angaben“ zur Entscheidung:

Gericht, Spruchkörper, Angaben zur Rechtskraft, Entscheidungsdatum, Aktenzeichen sind die Kernangaben.

Der Rechtskraftvermerk informiert Sie darüber, ob die Entscheidung bereits rechtskräftig ist. Da die Rechtskraft-Information von den Gerichten selbst geliefert wird, ist die Zuverlässigkeit dieser Angabe gegeben. Das Eintreten der Rechtskraft kann allerdings immer nur dann dokumentiert werden, wenn dem vorgehenden Gericht diese Information bekannt ist („positive Rechtskraft“). Daher kann auch ohne den Vermerk Rechtskraft eingetreten sein.

Die Mitteilung der „positiven Rechtskraft“ einer Entscheidung durch das Gericht erfolgt auf freiwilliger Basis. Im Dokumentkopf erscheint dann die Eintragung „Rechtskraft: ja“ unterhalb des Entscheidungsdatums.

Bei der ECLI-Angabe handelt es sich um ein europaweit einheitliches Aktenzeichen, mit welchem die neueren Urteile versehen sind: der European Case Law Identifier ist ein Ordnungssystem und eine standardisierte Identifikationsmöglichkeit (Standardidentifikator) für Entscheidungen der Gerichte der Mitgliedstaaten der Europäischen Union einschließlich des Gerichtshofs der Europäischen Union, des Europäischen Patentamts (Europäischen Patentgerichts) sowie aller anderen interessierten Staaten. Rechtsgrundlagen sind die Schlussfolgerungen des Rates mit einem Aufruf zur Einführung des European Case Law Identifier (ECLI) und eines Mindestbestands von einheitlichen Metadaten für die Rechtsprechung (2011/C 127/01) vom 29. April 2011. Das ECLI-Projekt selbst ist am 27. Oktober 2011 gestartet. Die unverwechselbare Identifikation erfolgt dabei dadurch, dass der Code (Standardidentifikator) aus mehreren durch je einen Doppelpunkt getrennten Teilen besteht, die jeweils nur einmal vergeben werden. Der ECLI ist Teil des Systems „E-Justice“.

Die Normenkette weist die für die Entscheidung relevanten streitentscheidenden Vorschriften aus. Durch Anklicken einer aufgeführten Norm können Sie diese Norm direkt mit allen zusätzlichen Informationen aufrufen und bearbeiten.

Den Zitiervorschlag können Sie anklicken und zur weiteren Verarbeitung in die Zwischenablage übernehmen.

Unterhalb der bibliographischen Angaben und der Titelzeile steht der Leit- und/oder Orientierungssatz:

Beim „Leitsatz“ handelt es sich um eine richterliche Zusammenfassung der Kernaussage/n einer Entscheidung. Der Leitsatz ist damit amtlicher Bestandteil einer Entscheidung.

Ein „Orientierungssatz“ ist eine redaktionell erstellte Zusammenfassung in Ergänzung des Leitsatzes oder als Ersatz für einen fehlenden Leitsatz.

Außerdem werden angezeigt (soweit dokumentiert und lizenziert):

  • alle Fundstellen, in denen die Entscheidung veröffentlicht wurde (wenn Sie mit der Maus über das -Symbol (Button 32 Info-Symbol) streichen, wird der Langtitel der Fundstelle eingeblendet)
  • der Verfahrensgang mit den vorangegangenen und nachgehenden Entscheidungen
  • Entscheidungen, die von der aufgerufenen Entscheidung zitiert werden (Aktivzitierungen)
  • Entscheidungen, Literaturnachweise, Zeitschriftenartikel, Kommentierungen sowie sonstige Werke, die die aufgerufene Entscheidung zitieren (Passivzitierung)

Diese Zusatzinformationen lassen sich durch Anklicken der davorliegenden „Plus- bzw. Minus-Zeichen“ auf- und zuklappen.

Bitte beachten Sie: aufgeklappte Zusatzinformationen werden beim Druck berücksichtigt, zugeklappte dagegen nicht. Die Einstellungen wirken sich lediglich sitzungsbezogen aus.

Weitere Hinweise zu den Möglichkeiten der Weiterverarbeitung finden Sie auf der Seite Druck/Speichern.

Der „Langtext“ besteht aus dem oben beschriebenen „Kurztext“ sowie dem Tenor beziehungsweise dem Tatbestand und den Entscheidungsgründen, und zwar im gleichen Umfang wie die vom Gericht abgesetzte Originalentscheidung.

Sie können jederzeit zwischen der Ansicht des Kurztextes und der Ansicht des Langtextes wechseln.

Vorschriften:

Bei der Recherche nach einer Einzelnorm können Sie bereits in der Trefferliste entscheiden, ob Sie sich nur die Einzelnorm oder direkt die Gesamtausgabe anzeigen lassen möchten.

In der Dokumentansicht von Einzelnormen erhalten Sie folgende Informationen:

  • Paragraphen- oder Artikel-Ziffer der Norm
  • amtliche oder juris Abkürzung des Gesetzes
  • Fassungsdatum der angezeigten Norm
  • Geltungsdatum oder -zeitraum der angezeigten Norm
  • Fundstelle des Ur-Gesetzes im Bundesgesetzblatt, Reichsgesetzblatt oder Bundesanzeiger
  • Fundstellennachweis
  • vollständiger Text der Vorschrift
  • Fußnoten mit Angaben zur Historie
  • Entscheidungen, weitere Vorschriften, Kommentierungen, Änderungsnormen, in denen die aufgerufene Norm zitiert wird.

Über den „Fassungsvergleich“ können Sie sich bequem die Unterschiede/Änderungen zwischen zwei beliebigen Fassungen einer Einzelvorschrift anzeigen lassen.

Wählen Sie über die Klappfelder die jeweilige Fassung aus und klicken auf „Vergleichen“.

Die Änderungen (Streichungen und Einfügungen) sind farblich hervorgehoben.

Nach dem Anklicken von "Aktuelle Gesamtausgabe“ erhalten Sie das gesamte Gesetz in seiner aktuellen Fassung. Es handelt sich dabei um eine Lese- und Druckansicht, ohne die Möglichkeit Sprungverweise aufzurufen.

Der Gesamtausgabe ist ein nichtamtliches Inhaltsverzeichnis vorangestellt, das gleichzeitig der Navigation zum Text der Einzelvorschrift dient.

Der Link „Zur Einzelansicht“ führt zur Anzeige des Einzelnormdokumentes mit allen dokumentarischen Hinweisen und Sprungverweisen.

Eine Liste sämtlicher historischer oder zukünftiger Gesamtausgaben erhalten Sie über den Reiter "Gesamtausgaben-Liste"

Im Titeldokument eines Gesetzes finden Sie darüber hinaus die „Änderungshistorie“ eines Gesetzes mit einer Auflistung der entsprechenden Bundesgesetzblätter (Gesetz- und Verordnungsblätter, soweit dokumentiert).

Wenn zu dem Gesetz eine englische Übersetzung vorhanden ist, so können Sie diese über aufrufen. Ist der Reiter nicht vorhanden, gibt es zu diesem Gesetz bisher keine englische Übersetzung.

Über Verlinkungen sind – je nach abonniertem Produkt – die hinterlegten Ausgaben des Bundesgesetzblattes (Gesetz- und Verordnungsblätter, soweit dokumentiert) direkt als pdf abrufbar.

Außerdem wird bei der Anzeige von Gesetzen und Verordnungen im linken Bildschirmbereich das „Inhaltsverzeichnis“ des entsprechenden Gesetzes angezeigt, mit dem sich bequem im gesamten Normkomplex navigieren lässt.