Gesetz über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen - HG NRW

Kommentar in Loseblattform unter besonderer Berücksichtigung des Hochschulrahmengesetzes des Bundes und der Hochschulgesetze der einzelnen Länder.

Herausgeber/Autoren:
  • Prof. Dr. Volker Epping,
  • Prof. Dr. Dieter Leuze

Pro Jahr erscheinen 1 bis 2 Ergänzungslieferungen, die im juris Portal unmittelbar aktualisiert werden.

Rezensionen

"Der "Leuze/Epping" ist der Kommentar zum Hochschulrecht im bevölkerungsreichsten Bundesland der Republik. In NRW gibt es über 70 staatliche, private und kirchliche Universitäten, Hochschulen und Fachhochschulen. Damit ist das Land auch einer der Bildungsstandorte Deutschlands und die Hochschullandschaft ist vielfältig: 14 öffentlich-rechtliche Universitäten, 16 öffentlich-rechtliche Fachhochschulen, 7 staatliche Kunst- und Musikhochschulen, 28 anerkannte private und kirchliche Hochschulen mit Hauptsitz in NRW sowie 5 Verwaltungshochschulen, die nicht der Ministeriumsaufsicht unterliegen, gibt es im Land zwischen Rhein und Weser.

Die 15. Ergänzungslieferung zum "Leuze/Epping" bringt die Kommentierung des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes (WissZeitVG) auf den Stand vom März 2017.

Der Kommentar insgesamt teilt sich in drei rote Bände auf. Der Teil A bietet alle wichtigen Gesetze, Verordnungen und Erlasse und Richtlinien. Der Nutzer kann sich hier über das Hochschulgesetz NRW, das Landesbeamtengesetz, gesetzliche Regelungen über die Hochschulzulassung, Studentenwerke oder Akkreditierung von Studiengängen informieren. Die Verordnungen über Lehrverpflichtungen, Laufbahnen, Studienplatzvergabe, Leistungsbezügen oder Nebentätigkeiten werden ebenfalls zur Verfügung gestellt.

Schließlich wird diese Gesetzes- und Vorschriftensammlung durch die Verwaltungsvorschriften beispielsweise über Nebentätigkeiten, Magisterprüfungsordnungen oder die Berufung sowie die Personalangelegenheiten der Professoren und Professorinnen abgerundet. Alle wichtigen hochschulrechtlichen Rechtstexte für das nordrhein-westfälische Hochschulrecht sind von den Herausgebern zusammengestellt worden.

Der Teil B beinhaltet die Kommentierung zum Hochschulgesetz NRW zum Kunsthochschulgesetz NRW, zum Studienbeitrags- und Hochschulabgabengesetz, zum Wissenschaftszeitvertragsgesetz sowie zum Nebentätigkeitsrecht.

Schließlich präsentiert der Teil C verschiedene Materialien, beispielsweise die Kommentierung aufgehobener Vorschriften (unter anderem das Hochschulgesetz NRW) sowie frühere Fassungen von Gesetzen (z. B. das Gesetz zur Aufhebung des Gesetzes zur Einführung von Studienkonten und Erhebung von Hochschulgebühren) und weitere Verordnungen, die außer Kraft gesetzt worden sind.

Aktualisiert wurde die Kommentierung zum WissZeitVG durch die Bonner Rechtsanwältin Ulrike Preißler. Sie berücksichtigt das "Erste Gesetz zur Änderung des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes vom 11. März 2016 (BGBl. I S. 442)". Danach bleibt es bei der grundsätzlichen Regelung, dass mit wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeitern, die nicht promoviert sind, für maximal sechs Jahre befristete Verträge abgeschlossen werden dürfen. Nach Abschluss der Promotion sind wiederum für maximal sechs Jahre (in der Medizin für maximal neun Jahre) befristete Verträge zulässig. Neu ist aber, dass diese Form der befristeten Beschäftigung nur noch zulässig ist, wenn die Beschäftigung zur Förderung der eigenen wissenschaftlichen oder künstlerischen Qualifizierung erfolgt. Das betrifft sowohl befristete Verträge vor als auch nach Abschluss der Promotion. Das aktuelle Schrifttum zu dieser Novellierung wird durchgängig berücksichtigt und ausgewertet.

Auch die neue Rechtsprechung des BAG zur Frage der Berechnung der Promotionszeit und der Höchstbefristungsdauer bei der Betreuung von Kindern (BAG, Urteil vom 23.3.2016 - 7 AZR 70/14) wird dargestellt und ausgewertet. Der für die Berechnung der Promotionszeit maßgebliche Beginn und Abschluss der Promotion ist nach den landesrechtlichen Vorschriften oder dem Satzungsrecht der Universität zu ermitteln, so das Bundesarbeitsgericht. Die Höchstbefristungsdauer verlängert sich grundsätzlich um zwei Jahre, wenn während eines auf die Höchstbefristungsdauer anzurechnenden Beschäftigungsverhältnisses ein Kind unter 18 Jahren betreut wird. Das gilt auch dann, wenn der Betreuungsbedarf erst innerhalb der letzten zwei Jahre vor Ablauf der Höchstbefristungsdauer auftritt.

Die drei Bände "Leuze/Epping" bewähren sich auch in der 15. Ergänzungslieferung als der scharf ausgerichtete Kompass für die nordrhein-westfälische Hochschullandschaft."

Dr. Sebastian Felz, "Die Rezensenten", http://dierezensenten.blogspot.com/2018/03/rezension-hochschulgesetz-nordrhein.html

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